Steuerrecht - Renewenergy

Direkt zum Seiteninhalt

Steuerrecht

Keine Steuer für Eigenverbrauch
Sie zahlen keine sogenannte Sonnensteuer in Form der EEG-Umlage für eine Photovoltaikanlage bis 30 kWp, wenn Sie den erzeugten Strom größtenteils selbst verbrauchen.
Mit dem neuen EEG wurde die Grenze von 10 kWp auf 30 kWp erhöht. Sie zahlen keine Steuer für eine Photovoltaikanlage bis 30 kWp, wenn Sie den erzeugten Strom größtenteils selbst verbrauchen. Der Staat fördert mit dieser Regelung die Erzeugung von grünem Photovoltaik-Strom im privaten Umfeld fördern.
Gute Nachrichten für Vermieter
Das neue EEG bringt auch für Vermieter, die Strom mit einer Photovoltaikanlage erzeugen, gute Nachrichten. Mieterstrom, der mit innovativen Photovoltaikanlagen auf dem Dach oder an der Fassade erzeugt wird, ist von der Gewerbesteuer befreit. Sie zahlen nicht nur keine Steuer, sondern Sie bekommen auch einen Mieterstromzuschlag. Bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kWp ist dieser Zuschlag am höchsten. Er beträgt 3,79 Cent pro Kilowattstunde.
Um von den verbesserten gesetzlichen Regelungen für Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen zu profitieren, muss die Anlage nicht zwangsläufig auf dem Dach des Mietshauses installiert sein. Die Anlage muss sich lediglich im selben Quartier wie das Gebäude befinden. Im gesamten Wohnquartier kann der Strom verbraucht werden. Er darf jedoch nicht weiter durch das Netz geleitet werden.
Umsatzsteuer und Vorsteuer für Photovoltaik unter 10 kWp
Haben Sie sich nicht für die Kleinunternehmerregelung entschieden, müssen Sie die Umsatzsteuer von 19 Prozent an das Finanzamt bezahlen.
Sie müssen auch eine Einkommenssteuer zahlen, wenn Sie Strom in das öffentliche Netz einspeisen, dafür Geld erhalten und einen Gewinn erzielen. Selbst dann, wenn Sie einen Teil des erzeugten Stroms selbst nutzen, zählt dieser selbst genutzte Strom zu Ihrem Einkommen, auf das eine Einkommenssteuer fällig wird.
Liegt der Gewinn aus der Photovoltaikanlage bei maximal 410 Euro im Jahr, müssen Sie keine Einkommenssteuer bezahlen, da dann der Härtefallausgleich gilt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Photovoltaikanlage nur nebenberuflich betreiben.
Sie sollten das Kapitel Einkommenssteuer jedoch im Ganzen sehen, denn für Einkünfte, die insgesamt
9.000 Euro im Jahr nicht übersteigen, fällt keine Einkommenssteuer an. Der jährliche Steuerfreibetrag liegt bei 9.000 Euro
– für Ehepaare entsprechend bei 18.000 Euro.
Schuster Bausoftware /Renew-Energy
Sitz Schweiz
CH 9000 St. Gallen
Vadianstrasse 54
Tel: +41 715112911
info@renewenergy.on
Zurück zum Seiteninhalt